MaikS hat geschrieben:Jetzt zeig mir den Schiedsrichter bei klarem Verstand, der auf die Fragestellung: "Darf ich meinen Belag mit einer Substanz reinigen, die die Spieleigenschaften nicht verändert und VOC frei ist" mit nein antwortet.
"4.7 Das Belagmaterial muss ohne irgendeine physikalische, chemische oder sonstige Behandlung
verwendet werden."- Dies wurde auch in die Wettkampfordnung des DTTB aufgenommen der auf die ITTF Bestimmung verweist.
Diese Thematik ist z.B im OOAK Forum x-Fach durchgekaut worden, sobald du den Belag chemisch behandelst/reinigst ist es regelwidrig, Sharara (ITTF Präsident) hat das dort sogar klargestellt und es gilt auch für normale Beläge, man darf auch einen Sriver wieder Griffigkeit verleihen oder diesen mit Belagreiniger reinigen. Du kannst die Regel noch so dumm finden, es ändert nichts daran. Wenn du so grosses Vertrauen in die Zulässigkeit des Nachglättens hast, so hab die Eier das vor einem OSR zu machen und berichte uns wie es gelaufen ist
Es ist völlig irrelevant ob das Nachglätten den Belag noch glatter macht als im Ursprungszustand, sobald du den natürlichen Alterungsprozess chemisch änderst, wird es unzulässig, es geht eben nicht um die Änderung der Spieleigenschaft, sondern um die Nachbehandlung ("treatment") im allgemeinen. Wenn du es mir nicht glaubst schreib doch die ITTF an oder den DTTB , die beantworten dir das gerne. Die Frage der Nachweisbarkeit ist eine andere. Wenn ein neuer Vergleichsbelag herangezohen wird, können dich Schlieren, Verfärbungen etc. verraten, mit bestimmten Mitteln kann der Belag wie lange Noppen sehr wohl noch glatter gemacht werden, auch das könnte im direkten Vergleich auffallen.
Mir kanns Schnuppe sein, aber an eurer Stelle würde ich diese Nachbehandlungsgespräche nicht öffentlich führen, dies führte zum Verbot von langen Noppen / wurde von der ITTF als Grund des Verbots herangezogen (zweiter Grund war dass eine glatte Noppe Belagsflächen hat die nicht glatt sind und der Belag somit unterschiedliche Glätte/Friktion aufweist, was den Belag unzulässig macht).